Market Standards for Shareholder Identification
Kurzdefinition
Seit dem Inkrafttreten der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (SRD II) sind Emittenten verpflichtet, ihre Aktionäre zu identifizieren, damit diese ihre Rechte ausüben können. Intermediäre müssen bei diesem Prozess unterstützen, indem sie Anfragen weiterleiten. Die Market Standards for Shareholder Identification*, die von FME, AGC, EBF, ECSDA und den European Issuers empfohlen wurden, bieten Leitlinien zur Förderung der Einhaltung der SRD II.
Ziele und Anforderungen von SRD II
Während der Informationsfluss zwischen Emittenten und Aktionären unter der SRD I unregelmäßig war und je nach Land und Unternehmen stark variierte, zielt die überarbeitete SRD II darauf ab, einheitliche Regeln für Emittenten und Intermediäre zu schaffen, die einzuhalten sind, um:
es den Emittenten zu ermöglichen, ihre Aktionäre zu identifizieren,
sicherzustellen, dass Aktionäre ihre Rechte ausüben können, und
die Übermittlung von Informationen entlang der Verwahrungskette zu verbessern.
Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Emittenten ihre Aktionäre identifizieren. Die Intermediäre haben diesen Prozess zu erleichtern, indem sie die Anfrage von einer Partei in der Verwahrungskette an die nächste weiterleiten. Der letzte Intermediär in der Kette muss die Anfrage des Emittenten beantworten und den Prozess der Aktionärsidentifizierung unterstützen, indem er die richtigen Informationen an den Emittenten weiterleitet. Um dies zu erleichtern, haben FME, AGC, EBF, ECSDA und die europäischen Emittenten Market Standards for Shareholder Identification verabschiedet, die die üblichen Vorgehensweisen beschreiben, die befolgt werden sollten.
Marktstandards für Identitätsanfragen von Aktionären
Für Emittenten, die die Identität ihrer Aktionäre erfragen, und Intermediäre, die diese Anfrage bearbeiten, empfehlen die Market Standards for Shareholder Identification unter anderem Folgendes:
- Emittenten sollen den Antrag auf Offenlegung der Aktionärsidentität an den ersten Intermediär in der Kette oder an den Zentralverwahrer (Central Securities Depository) des Emittenten senden.
- Die Emittenten haben die Möglichkeit, die erforderlichen Daten von einem oder mehreren Intermediären in der Verwahrkette anzufordern. In diesem Fall muss der Intermediär in der Lage sein, zu erkennen, dass die Anfrage tatsächlich vom Emittenten stammt.
- Wenn eine Anfrage geändert werden muss, sollte die ursprüngliche Anfrage storniert und eine neue Anfrage versandt werden. Die einzige Ausnahme hiervon ist die Verlängerung der Frist für den Emittenten.
- Die Aufträge sollten die minimal erforderlichen Informationen gemäß SRD II und die entsprechende ISO 20022 -konforme SWIFT-Nachricht enthalten.
- Die Nachrichtenformate sollten mit den Branchenstandards übereinstimmen.
- Der erste Intermediär in der Verwahrungskette muss überprüfen, ob die Quelle der Anfrage tatsächlich der Emittent ist.
Marktstandards für Stichtage (Record Dates)
Bezüglich der Stichtage bei Anträgen auf Identifizierung von Aktionären legen die Marktstandards für die Identifizierung von Aktionären unter anderem diese Leitlinien fest:
Der Stichtag ist das Datum, das der Emittent festlegt. Er markiert den Zeitpunkt, zu dem die Identität des Anlegers bekannt sein sollte.
- Liegt der Nachweisstichtag mehr als sieben Geschäftstage zurück, wird das Straight Through Processing des Antrags auf Identifizierung des Aktionärs beeinträchtigt. Intermediäre können möglicherweise nur die Deadline des Emittenten einhalten.
Marktstandards für Antworten auf Auskunftsersuchen von Aktionären
Für Intermediäre, die eine Anfrage zur Offenlegung der Aktionärsidentität beantworten, sind in den Market Standards for Shareholder Identification unter anderem diese Spezifikationen aufgeführt:
Die Intermediäre sollten die Anfrage des Emittenten immer sofort oder bis zum nächsten Werktag weiterleiten.
Der letzte Intermediär in der Kette sollte sofort oder bis zum nächsten Werktag antworten.
Die Frist des Emittenten für die Identifizierung des Aktionärs sollte eingehalten werden. Damit die Intermediäre diese Frist einhalten können, sollte sie stets mindestens zehn Geschäftstage nach dem Tag der Antragstellung liegen.
Aktionärsidentifikation mit dem WM-SRD-Hub
Der Aufwand für Emittenten, Intermediäre und Dienstleister, die Market Standards for Shareholder Identification ohne nahtlos integrierte Schnittstellen und Software zu erfüllen, wäre unüberschaubar. WM-SRD-Hub bietet Emittenten, Intermediären und Dienstleistern gleichermaßen folgende Dienstleistungen:
- Entgegennahme und Überprüfung der Rechtmäßigkeitvon Anfragen von Aktiengesellschaften, die an den regulierten Märkten in Europa notiert sind
- Schnelle Beantwortung von Anfragen zur Aktionärsidentifizierung und Weiterleitung an die entsprechenden Intermediäre
- Sicherstellung, dass die aggregierten Antwortdateien sicher an die genannten Empfängerunternehmen und deren Dienstleister übermittelt werden
- Einhaltung des Nachrichtenstandards ISO 20022
*Quelle ECSDA (European Central Securities Depositories Association): Jetzt PDF herunterladen
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