Know your Shareholder (KYS) – Identifizierung der Aktionäre
Kurzdefinition
Um die Kommunikation zwischen börsennotierten Gesellschaften und ihren Aktionären zu verbessern, wird im ARUG II eine Neuregelung festgelegt, nach der Gesellschaften relevante Informationen über die Identität ihrer Aktionäre von Intermediären verlangen können. Intermediäre sind in diesem Kontext verpflichtet, Informationen, die zur Identifizierung der Aktionäre relevant sind, auf elektronischem Wege an die Gesellschaften zu übermitteln.
Wofür steht „Know your Shareholder”?
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde am 14. November 2019 vom Bundestag verabschiedet und wird zum größten Teil im Aktiengesetz umgesetzt. Eine zentrale Zielsetzung des Gesetzes liegt darin, die Kommunikation zwischen börsennotierten Gesellschaften und ihren Aktionären auszubauen. Dadurch wird eine Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten und des Mitwirkens der Aktionäre angestrebt. Um dies sicher zu stellen, sind Intermediäre seit dem Inkrafttreten des ARUG II dazu verpflichtet, Informationen, welche bezüglich der Identität von Aktionären als relevant anzusehen sind, an die Gesellschaften weiterzugeben, wenn diese die besagten Informationen einfordern.
Was hat sich dadurch für Emittenten geändert?
Für Emittenten ist es durch Know your Shareholder Richtlinien einfacher geworden, Aktionäre in geschäftspolitische Entscheidungs- und Abstimmungsprozesse mit einzubeziehen. Waren Emittenten zuvor häufig im Unklaren darüber, wer ihre Shareholder sind, haben sie heute das Recht auf Auskunft über Identität und Kontaktdaten dieser durch die zwischengeschalteten Intermediäre. Emittenten sind lediglich dann befähigt, ihre gesetzlichen Pflichten gemäß ARUG II zu erfüllen, wenn sie ihre Aktionäre identifizieren.
Sind Informationen zur Ausübung von Aktionärsrechten notwendig, so sind Emittenten dazu verpflichtet, diese an ihre Aktionäre weiterzugeben. Die Intermediäre beziehungsweise depotführenden Stellen wiederum sind in der Pflicht, bei der in diesem Prozess notwendigen Kommunikation Unterstützung zu leisten.
Hintergründe der Aktionärsidentifikation
Da Aktien börsennotierter Gesellschaften häufig über mehrstufige Ketten von Intermediären gehalten werden, wussten die Gesellschaften in vielen Fällen selbst nicht, wer ihre Aktionäre sind und wie sie diese kontaktieren können. Dadurch wurde die Ausübung von Aktionärsrechten erschwert, denn eine direkte Kommunikation zwischen Aktionär und Emittenten blieb unmöglich.
Wie läuft die Identifizierung der Aktionäre ab?
Bei der Unterverwahrung hat der erste Intermediär in der Kette das Informationsverlangen der Gesellschaft unverzüglich zu prüfen und an den jeweils nächsten Intermediär weiterzuleiten, bis der Letztintermediär, der die Aktien des Aktionärs verwahrt, erreicht wurde.
Im Rahmen der Know your Shareholder Regelungen werden diese Informationen weitergeleitet:
Eindeutige Kennung des Aktionärs
Name des Aktionärs, gegebenenfalls inklusive des Vornamens
Vollständige Anschrift (inklusive Ländercode) des Aktionärs
E-Mail-Adresse des Aktionärs, sofern der Intermediär über diese verfügt
Art der Beteiligung des Aktionärs an der Gesellschaft
Zahl der Aktien, die beim beantwortenden Intermediär vom Aktionär gehalten werden
Datum des Beginns der Beteiligung
Name und eindeutige Kennung eines Dritten, soweit dieser vom Aktionär benannt wird
Fristen für die Weiterleitung von Informationen
Häufig werden Aktien über eine Kette mehrerer Intermediäre gehalten. Für diese gelten im Rahmen der Know your Shareholder Richtlinien bezüglich der Weiterleitung von Offenlegungsanträgen folgende Fristen:
Geht der Antrag auf Offenlegung vor 16:00 Uhr ein, ist dieser unmittelbar beziehungsweise spätestens bis Ende des Geschäftstages an den nächsten Intermediär in der Kette weiterzuleiten.
Geht der Antrag auf Offenlegung nach 16:00 Uhr ein, ist dieser unmittelbar beziehungsweise spätestens bis 10:00 Uhr des folgenden Geschäftstages an den nächsten Intermediär in der Kette weiterzuleiten.
Für die Beantwortung der Anträge gilt diese Vorgabe:
- Dem Emittenten ist unverzüglich zu antworten beziehungsweise spätestens an dem auf den Tag, an dem der Eintrag eingeht, folgendem Tag oder gegebenenfalls an dem auf den im Antrag genannten Stichtag, welcher auch als Aufzeichnungsdatum bezeichnet wird, folgenden Geschäftstag.
Der Anspruch auf Aktionärsidentifikation ist uneingeschränkt gültig seit dem 03. September 2020. Der Anspruch gilt grenzüberschreitend innerhalb des EWR.
Gesetzliche Grundlagen von Know your Shareholder
Grundlage der Know your Shareholder Bestimmungen ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Dieses verpflichtet börsennotierte Gesellschaften zur umfassenden Einbeziehung ihrer Aktionäre in geschäftspolitische Prozesse. Das Gesetz hat Gültigkeit im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum, wodurch Anträgen auf Identitätsoffenlegung grenzübergreifend im gesamten EWR nachgekommen werden muss.
Die Vorgaben zur Identifikation von Aktionären sind am 03. September 2020 in Kraft getreten. Erstmals gültig waren die Bestimmungen für Hauptversammlungen, die nach dem 03. September 2020 einberufen wurden. Auflagen bezüglich Know your Shareholder sind bindend.
Welche Herausforderungen entstehen durch Know your Shareholder Richtlinien?
Es gibt alleine in Deutschland und erst recht im gesamten EWR eine ungemein enorme Anzahl von Emittenten und Intermediären. Der administrative Aufwand, welcher durch die Anfrageverarbeitung und -beantwortung entsteht, ist manuell nahezu unmöglich zu tragen. Der WM-SRD-Hub bietet Ihnen hier eine effiziente Lösung.