WM Hub
EVENTS
March 29, 2021
New: WM-SRD-Hub – upload of ISO 20022 XML response files to shareholder disclosure requests free of charge
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February 22, 2021
Record breaking result of the WM-SRD-Hub: 90,3 % successful shareholder identification
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May 24, 2020
WM Online-Seminar: Shareholder Rights Directive II – new compliance requirements in the area of corporate governance, part III (in German)
May 14, 2020
“WM-SRD-Hub and SRDII data package – The European solution for shareholder identification and corporate actions for issuers and intermediaries” (in German), online presentation during the DKF 2020 Online Special, click here for further information
May 5, 2020
WM Online-Seminar: Shareholder Rights Directive II – new compliance requirements in the area of corporate governance (in German)
April 16, 2020
WM Online-Seminar: Shareholder Rights Directive II
February 20, 2020
die Effektenrunde Frankfurt
January 30, 2020
Roadshow Düsseldorf
January 28, 2020
IR-Club Conference Frankfurt
January 22, 2020
Dessug Meeting Frankfurt
January 21, 2020
CANIG Workshop in Vienna
November 21, 2019
WM-Customer Forum in Frankfurt
October 29, 2019
SIPUG Day in Zurich
September 26, 2019
WM-Customer Forum Zurich including a presentation on the SRD
September 24, 2019
WM-Customer Forum Liechtenstein including a presentation on the SRD
September 17, 2019
Annual Meeting DAI Deutsches Aktieninstitut. Axel Jester informs in a panel discussion about the WM-SRD-Hub
August 2019
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NEWS
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Aktuelle Berichterstattung in der Börsen-Zeitung
Aktionärsrichtlinie wird nicht erneut verschoben vom 30.05.2020. Autor Andreas Heitker
Streit um Umsetzung der EU-Aktionärsrichtlinie Rules & Regulations, Der Regulierungs-Newsletter der Börsen-Zeitung vom 12.05.2020, Autor Andreas Heitker
Streit um Umsetzung der EU-Aktionärsrichtlinie vom 01.05.2020, Autor Andreas Heitker
Aktionärsrichtlinie treibt Banken um vom 06.03.2020, Autor Anna-Maria Borse
Erweiterte Pflichten bei Geschäften mit nahestehenden Personen vom 30.11.2019, Autoren Dr. Stefan Suchan und Andrea Bruns
Sicherheit für sensible Daten vom 21.05.2019, Autor Detlef Fechtner
Recht der Emittenten ist Verpflichtung für Intermediäre vom 15.05.2019, Autor Torsten Ulrich, Geschäftsführer, WM Datenservice und Axel Schorn, Leiter Business Development, WM Datenservice
Berlin stärkt Aktionärsrechte vom 21.03.2019, Autor Angela Wefers
Neuerungen im Aktienrecht 01.12.2018, Autor Simon M. Weiß
Zwischen Digitalisierung und Nachhaltigkeit 01.12.2018, Autor Dr. Oliver Rieckers
Der Referentenentwurf Arug II setzt neue Akzente im Aktienrecht 20.10.2018, Autor Sabine Wadewitz
Zusammenfassung: Ausgabe 14 der Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht – von Sascha Stiegler
Umsetzung in deutsches Recht
Die neu im Aktiengesetz einzufügenden §§ 67d ff. AktG betreffend die Identifikation von Aktionären dienen der Umsetzung vor allem des Art. 3a der im Jahr 2017 reformierten Aktionärsrechte-Richtlinie.
Gemäß der Ausgestaltung des Regierungsentwurfs erfolgt die Umsetzung in deutsches Recht dabei überwiegend richtlinienkonform und auch an vielen Stellen annähernd wortgleich mit den europäischen Vorgaben. Aufgrund der erweiterten Verweise auf die Durchführungsverordnung 2018/1212 gilt dies für den Regierungsentwurf sogar noch mehr als für den vorher veröffentlichten Referentenentwurf.
Aktionärsidentifizierung nur bei börsennotierten Gesellschaften.
Die reformierte Aktionärsrechte-Richtlinie sieht ein umfassendes Recht der Gesellschaft auf Aktionärsidentifizierung vor. Sowohl der Referentenentwurf als nun auch der Regierungsentwurf beschränken sich jedoch auf die Verpflichtung der Intermediäre in diesem Zusammenhang.
Sofern daher Inhaberaktien ohne die Zwischenschaltung eines Intermediärs an der Gesellschaft gehalten werden, kommt der Regierungsentwurf betreffend der §§ 67d ff. AktG Reg-E seiner Umsetzungsverpflichtung nicht vollständig nach. Es bedarf weiterhin der Nachbesserung.
Schwellenwert bei Aktionärsidentifizierung
Sowohl der Referentenentwurf als nun auch der Regierungsentwurf verzichtet zu Recht auf die Einführung eines Schwellenwertes betreffend der Aktionärsidentifizierung.
Zwar wird die Einführung eines entsprechendes Schwellenwertes bis zu 0,5% der Kapitalanteile oder Stimmrechte durch die Richtlinie ermöglicht, eine Differenzierung in Abhängigkeit von der prozentualen Beteiligung eines Aktionärs an einer börsennotierten Gesellschaft erscheint jedoch nicht sachgerecht. Die mangelnde Umsetzung der Mitgliedstaatenoption des Art. 3a Abs. 1 Satz 2 Aktionärsrechte-RL ist daher zu befürworten.
Aktionärsidentifizierung bei Intermediärsketten
Der Regierungsentwurf setzt sich ausführlich mit der Aktionärsidentifizierung durch die Gesellschaft im Fall von Intermediärsketten auseinander. Dies ist auch berechtigt, da hier in der Praxis einer der Hauptanwendungsfälle der Neuregelungen liegen wird.[1]
Bezogen auf die Übermittlungspflicht der Aktionärsinformationen an die Gesellschaft unterscheidet sich die entsprechende Regelung des Regierungsentwurfs jedoch von der europäischen Vorgabe, da nicht auf den die Aktionärsinformation besitzenden Intermediär abgestellt wird, sondern auf den Letztintermediär, der die Aktien für den betroffenen Aktionär hält.
Nachbesserungsbedarf bei der Aktionärsidentifizierung
Verfügt ein Intermediär als Kettenmitglied daher anderweitig über die angefragten Aktionärsinformationen, obwohl er keine Aktien der anfragenden Gesellschaft für den Aktionär verwahrt, ist § 67 Abs. 4 Satz 1 AktG-Reg-E nicht richtlinienkonform und insofern nachzubessern.
Die Regelungen der reformierten Aktionärsrechte-Richtlinie betreffend die Verarbeitung personenbezogener Aktionärsdaten sowie Fragen der Kostentragung, werden vom Regierungsentwurf grundsätzlich nah am Wortlaut des Art. 3a Abs. 4 bzw. Art. 3d Aktionärsrechte-RL umgesetzt und sind insofern weitgehend richtlinienkonform.“