SRD II: Die Aktionärsidentifikation mit dem WM Hub

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Die WM Gruppe unterstützt Emittenten, Intermediäre, und Dienstleister bei Aktionärsidentifikation unter SRD II/ARUG II. Die SRD II oder 2. Aktionärsrechterichtlinie (Shareholder Rights Directive II) und ihre Umsetzung in nationales deutsches Recht (ARUG II) räumt Emittenten (Dienstleistern) ab dem 03. September 2020 das Recht ein, ihre Aktionäre zu identifizieren und verpflichtet Intermediäre an diesem Identifizierungsverfahren mitzuwirken.

Clearstream, der Nachhandelsdienstleister der Gruppe Deutsche Börse, hat die WM Gruppe mit deren Technologie-Plattform „WM Hub“ als einen Dienstleister für die Umsetzung der Anforderungen der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für ihre Zentralverwahrer Clearstream Banking S.A., Clearstream Banking AG und LuxCSD ausgewählt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an support@wm-srd-hub.eu oder telefonisch an +49 69 2732 677.

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Welche Informationen beinhaltet eine Aktionärsidentifikationsanfrage nach SRD II?

Intermediäre müssen Emittenten unter anderem folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • Eindeutige Kennung des Aktionärs

  • Namen des Aktionärs und gegebenenfalls Vornamen des Aktionärs

  • Vollständige Anschrift des Aktionärs (Ländercode)

  • E-Mail-Adresse des Aktionärs (wenn verfügbar)

  • Art der Beteiligung

  • Anzahl der Aktien, die der Aktionär beim antwortenden Intermediär hält

  • Beginn der Beteiligung

  • Namen und eindeutige Kennung eines gegebenenfalls vom Aktionär benannten Dritten

Der WM Hub

Die Dienstleistungen des WM Hubs umfassen:

  • Empfang und Prüfung der Legitimation von Anfragen von Aktiengesellschaften, die in Europa an regulierten Handelsplätzen gelistet sind

  • Schnelle Beantwortung von Anfragen zur Identifikation von Aktionären und die Weiterleitung an jeweilige Intermediäre

  • Sichere Bereitstellung der aggregierten Antwortdateien an die empfangsberechtigten Aktiengesellschaften und deren Dienstleister

Der integrierte Service basiert auf dem ISO 20022-Standard.

Die Vorteile des WM Hubs der WM Gruppe

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Unsere Plattform-Lösung unter SRD II: der WM Hub

Erfahren Sie in diesem Video, wie der WM Hub Emittenten dabei hilft, ihre Aktionäre unter der SRD II/ARUG II zu identifizieren. Der WM Hub ist dabei nutzerfreundlich und verarbeitet alle Daten sicher und rechtskonform.

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Mit der SRD II, die am 03. September 2020 in Kraft trat, erhalten in der EU börsennotierte Unternehmen mit Namen- und Inhaberaktien sogenannte Emittenten das Recht und die Pflicht, ihre Aktionäre innerhalb einer festgelegten Frist zu identifizieren.

Intermediäre werden ebenfalls dazu verpflichtet, die Emittenten beim Identifizierungsprozess zu unterstützen. Die Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Anfrage handelt, kurze Reaktionszeiten und die Bereitstellung sicherer Übertragungswege sorgen dabei allerdings für Herausforderungen. Mit dem WM Hub erhalten Sie eine innovative Lösung in Form einer digitalen Plattform, von der alle Seiten profitieren.

Pünktlich zum Start der Regulierung können Marktteilnehmer die an sie gestellten Anforderungen der Aktionärsrechterichtlinie in diesen Märkten durch den WM Hub erfüllen.

Nach einmaliger Registrierung erfolgt eine Authentizitätsprüfung. Anschließend können Emittenten oder stellvertretende Dienstleister gemäß ihrer Berechtigungen Anfragen versenden. Unsere Weiterleitungskette reicht von den Zentralverwahrern bis zum letzten Intermediär. Die Antworten auf Identifikationsanfragen der Aktionärsdaten werden wahlweise manuell, per File-Upload oder per Feed standardisiert und auf sicherem Weg zum WM Hub übertragen.

Die Plattform erfüllt die hohen regulatorischen Sicherheitsanforderungen bei der Verarbeitung sensibler Daten. Hochautomatisierte integrierte Schnittstellen sowie verschiedene Ein- und Ausgabeformate gewährleisten ein hohes Maß an Flexibilität sowie durchgehende Datenverarbeitung (Straight-Through-Processing). Der Betrieb der Plattform findet in Deutschland statt.

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Die Neuerungen der 2. Aktionärsrechterichtlinie (seit dem 03. September 2020)

Folgende Themengebiete werden unter ARUG II seit dem 03. September 2020 neu geregelt:

  1. Rechte und Pflichten zur Identifikation und Information von Aktionären („know-your-shareholder“)
  2. Mitspracherecht der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand („say-on-pay“)
  3. Umgang bei Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen („related-party-transactions“)
  4. Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern („comply-or-explain”)

Mit unserer Plattform-Lösung, dem WM Hub, bieten wir Ihnen einen umfangreichen Service im Rahmen der Identifikation von Aktionären (Punkt 1) unter ARUG II an.

Nach SRD II sind Emittenten seit dem 3. September 2020 berechtigt, Informationen über Aktionäre bei Intermediären innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums einzufordern. Intermediäre stehen in der Pflicht, die relevanten Informationen über die Identität der Aktionäre zu übermitteln. Der erste Intermediär in der Informationskette muss das Gesuch direkt an den nächsten Intermediär weiterleiten, bis der Endintermediär erreicht wird, der die Aktien des Aktionärs verwahrt.

Ohne diese erfolgreiche Identifizierung der Aktionäre können Emittenten zukünftig ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr adäquat nachkommen. Diese Maßnahme dient dazu, die Kommunikation zwischen börsennotierten Gesellschaften und ihren Aktionären zu verbessern.

Das Mitspracherecht (mindestens im 4-Jahres-Rhythmus) der Aktionäre bei der Entscheidung über die Vergütungspolitik des Vorstands und Aufsichtsrats soll unter ARUG II verbessert werden. Die Hauptversammlung stimmt über den Vergütungsbericht des Vorjahres ab und über die als Rahmenregelung für die zukünftige Vergütung angelegte Vergütungspolitik.

Für die Geschäfte börsennotierter Gesellschaften mit nahestehenden Personen sieht die neue ARUG II eine Zustimmungspflicht vor. Alle Geschäfte mit nahestehenden Personen unterliegen künftig einer Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats (und obliegen weiteren Vorgaben) und müssen spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses öffentlich bekannt gemacht werden.

SRD II führt neue Transparenzpflichten und Offenlegungspflichten für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater ein. Angaben in Bezug auf Mitwirkung, Anlageverhalten, das Geschäftsmodell und zum Umgang mit Interessenkonflikten müssen offengelegt werden. Auch die Mitwirkung der Aktionäre in die Anlagestrategien wird offengelegt und nach dem „comply or explain“ Grundsatz erstellt.

Erfahren Sie hier noch mehr über das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtline (SRD II/ARUG II).

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Ralf Becker
Senior Sales Manager

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